Gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) müssen gewerblich genutzte, Druckgeräte einer Prüfung vor Inbetriebnahme sowie wiederkehrenden Prüfungen unterzogen werden. Die Prüfzuständigkeit hängt dabei von mehreren Faktoren ab:
1. Die im Druckgerät enthaltenen Stoffe
- Fluidgruppe 1 (explosive, endzündbare, pyrophore, akut toxische oder oxidierende Gase oder Flüssigkeiten)
- Fluidgruppe 2 (alle anderen Gase bzw. Flüssigkeiten, welche nicht in den Bereich der Fluidgruppe 1 fallen)
Im Zweifelsfall sollte hier das Stoffdatenblatt des Lieferanten bzw. Herstellers herangezogen werden.
2. Aggregatzustand des Druckgeräteinhalts
- flüssig
- gasförmig
- tiefkalt verflüssigt
3. Volumen des Druckgerätes
Wird auf dem Fabrikschild angegeben
4. maximal zulässiger Betriebsdruck des Druckgerätes
Es zählt die Angabe auf dem Fabrikschild bzw. der durch das Sicherheitsventil abgesicherte Betriebsdruck.